Die Auszeichnung eines Produkts als ergonomisch ist eine Werbeaussage ohne festgelegte Prüfgrundlage. Anders als bei gesundheitsbezogenen Aussagen über Lebensmittel existiert kein Regelwerk, das definiert, welcher Nachweis vorliegen muss, bevor der Begriff verwendet werden darf.
Ein Begriff ohne Prüfschwelle
Der Begriff ergonomisch wird in der Produktkommunikation breit verwendet, von Bürostühlen bis zu chirurgischen Instrumenten. Eine verbindliche Definition, ab wann er zutrifft, gibt es nicht.
Eine Recherche in den Entscheidungen der Wettbewerbszentrale ergab im August 2026 keine Treffer zu Ergonomie-Werbeaussagen, während zum Stichwort Gesundheit zahlreiche Entscheidungen vorliegen. Rechtlich frei ist die Aussage deshalb nicht: § 5 UWG untersagt irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware, etwa über Vorteile, Beschaffenheit oder Zwecktauglichkeit.
Was daraus für Hersteller folgt
Für seriöse Hersteller ist das ein Nachteil, kein Vorteil: Wenn jeder ergonomisch behaupten darf, verliert die Aussage ihren Wert als Unterscheidungsmerkmal. Der Wettbewerb wird über eine Behauptung geführt, die keine Prüfung voraussetzt.
Die Alternative ist, die Aussage belegbar zu machen: mit welchem Verfahren wurde gemessen, gegen welche Benutzergruppe wurde ausgelegt, welche Perzentile wurden abgedeckt, welcher Vergleich wurde gezogen. Eine solche Angabe ist überprüfbar und damit belastbar.
Typische Schwächen in der Praxis
- Aussage ohne Bezugsgröße. Das Produkt heißt ergonomisch, ohne Angabe, für welche Benutzer und im Vergleich wozu.
- Beleg erst nach der Kampagne. Die Aussage steht im Prospekt, bevor eine Erhebung vorliegt, die sie stützt.
- Werbung geht über die Dokumentation hinaus. Marketing und Entwicklung arbeiten getrennt, und die Werbeaussage verspricht mehr, als die technische Dokumentation belegt.
- Eine kleine Erhebung als Grundlage. Die Aussage stützt sich auf wenige Personen, die die vorgesehenen Benutzer nicht abbilden.
Besonderheit bei Medizinprodukten
Bei Medizinprodukten liegt der Fall anders. Artikel 7 der MDR untersagt bei Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Bewerbung von Produkten Angaben, die Anwender oder Patienten hinsichtlich Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung irreführen können, etwa indem sie dem Produkt Eigenschaften zuschreiben, die es nicht besitzt. In Deutschland gilt für die Werbung für Medizinprodukte zusätzlich das Heilmittelwerbegesetz, das irreführende Werbung untersagt (§ 3 HWG).
Praktisch heißt das: Eine Ergonomieaussage zu einem Medizinprodukt muss sich belegen lassen, in der Werbung ebenso wie in der Gebrauchsanweisung. Eine nicht belegte Aussage kann zum Konformitätsproblem werden.
„Ergonomisch“ ist als Werbeaussage weder verbindlich definiert noch an einen Nachweis gebunden und verliert damit ihren Wert als Unterscheidungsmerkmal. Belastbar wird die Aussage erst, wenn Messverfahren, Benutzergruppe, abgedeckte Perzentile und Vergleich angegeben sind. Bei Medizinprodukten untersagt Artikel 7 der MDR irreführende Angaben auch in der Werbung, nicht nur in Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Begriff ergonomisch rechtlich geschützt?
Nein. Es gibt keine verbindliche Definition und keine festgelegte Prüfschwelle, ab der ein Produkt als ergonomisch bezeichnet werden darf. Eine Recherche in den Entscheidungen der Wettbewerbszentrale ergab im August 2026 keine Treffer zu Ergonomie-Werbeaussagen. Irreführend darf die Aussage trotzdem nicht sein: § 5 UWG untersagt irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware.
Wie lässt sich eine Ergonomieaussage belegbar machen?
Indem angegeben wird, mit welchem Verfahren gemessen wurde, gegen welche Benutzergruppe ausgelegt wurde, welche Perzentile abgedeckt sind und welcher Vergleich gezogen wurde. Eine so konkretisierte Aussage ist überprüfbar.
Was gilt für Ergonomieaussagen bei Medizinprodukten?
Für Medizinprodukte untersagt Artikel 7 der MDR irreführende Angaben bei Kennzeichnung, Gebrauchsanweisung und Bewerbung. Eine Ergonomieaussage, die dem Produkt Eigenschaften zuschreibt, die es nicht besitzt, kann deshalb auch in der Werbung zum Konformitätsproblem werden.
Welche Rechtsgrundlagen gelten für Ergonomieaussagen?
Allgemein untersagt § 5 UWG irreführende Angaben über wesentliche Merkmale einer Ware. Für Medizinprodukte kommen Artikel 7 der MDR und in Deutschland § 3 des Heilmittelwerbegesetzes hinzu, die irreführende Angaben auch in der Werbung untersagen.
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Mehr zu unserer ErgonomieanalyseQuellen
- Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MDR)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)